BGBl. Nr. 306/1981
306. Bundesgesetz: 37. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und der Reisegebührenvorschrift
Bundesgesetz vom 10. Juni 1981, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (37. Gehaltsgesetz-Novelle), das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und die Reisegebührenvorschrift geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 75neu
ABSCHNITT römisch acht
Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten
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UNTERABSCHNITT A
Berufsoffiziere
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Gehalt und Dienstalterszulage
Paragraph 75, (1) Für das Gehalt der Berufsoffiziere gelten die Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei mit der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe A und die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Dienstklassen römisch drei bis römisch acht in Betracht kommen.
- Absatz 2,Paragraph 29, (mit Ausnahme der Ziffer 2,) und Paragraph 30 a, sind auf Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 3,Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 an Stelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossenes Hochschulstudium.
- Absatz 4,Die Vorrückung der Berufsoffiziere wird aufgeschoben
- Ziffer einsdurch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den betreffenden Berufsoffizier bis zum Abschluß des Verfahrens;
- Ziffer 2durch Verhängung der Suspendierung des Berufsoffiziers bis zu ihrer Aufhebung.
- Absatz 5,Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen. Die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung gehemmt oder eingestellt ist.
- Absatz 6,Die Einstellung der Vorrückung besteht darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung tritt ein,
- Ziffer einswenn der Berufsoffizier entlassen wird,
- Ziffer 2wenn über den Berufsoffizier die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand verhängt wird,
- Ziffer 3wenn der Berufsoffizier während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
- Absatz 7,Paragraph 10, Absatz eins, ist auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß zu den dort angeführten Hemmungsgründen folgende Hemmungsgründe hinzutreten:
- Ziffer einsDisziplinarerkenntnis, das auf die Ausschließung von der Vorrückung oder auf die Minderung der Bezüge lautet; die Hemmung gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit und beginnt mit dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli;
- Ziffer 2Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn der Berufsoffizier während des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert war;die Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung.
Paragraph 10, Absatz 2 und 3 ist auf die in den Ziffer eins und 2 angeführten Fälle anzuwenden. - Absatz 8,Paragraph 13, Absatz eins, ist auf Berufsoffiziere mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle der in der Ziffer 2, genannten Disziplinarstrafen jegliche Disziplinarstrafe tritt.