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BGBl. Nr. 306/1981

kundgemacht 30.06.1981 RIS↗Parlament↗
306. Bundesgesetz: 37. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und der Reisegebührenvorschrift
Bundesgesetz vom 10. Juni 1981, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (37. Gehaltsgesetz-Novelle), das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und die Reisegebührenvorschrift geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 306/1981× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 10 § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.07.1981 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 306/1981 · danach: BGBl. I Nr. 82/2010 § 8↗RIS↗

Vorrückung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
  2. Absatz 2,Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.
  3. Absatz 3,Der Beamte, dessen Übertritt in den Ruhestand durch die Bundesregierung aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuß bereits erlangt hat.