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BGBl. Nr. 314/1981

kundgemacht 07.07.1981 RIS↗
314. Bundesgesetz: Mediengesetz
Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 314/1981× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mediengesetz (MedienG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 37neu
in Kraft 01.01.1982 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 314/1981 · danach: BGBl. Nr. 20/1993 Art. 1 § 37↗RIS↗

Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren

Paragraph 37, (1) Ist eine Beschlagnahme nach Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz unzulässig, so hat das Gericht auf Antrag des Anklägers oder Antragstellers im selbständigen Verfahren mit Beschluß die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete strafgerichtliche Verfahren anzuordnen. Die Veröffentlichung kann auch eine Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit diese zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist.

  1. Absatz 2,Der nach Absatz eins, zur Antragstellung Berechtigte kann auch von vornherein statt der Beschlagnahme des Medienwerkes eine Veröffentlichung im Sinn des Absatz eins, begehren.
  2. Absatz 3,Die Paragraphen 34 und 36 Absatz 4, gelten sinngemäß.