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BGBl. Nr. 350/1981

kundgemacht 28.07.1981 RIS↗Parlament↗
350. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 350/1981× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 139 § 0↗RIS↗
Art. 42geändertAbs 3
in Kraft 23.06.1977 – 31.07.1981 · idF BGBl. Nr. 323/1977 · danach: BGBl. Nr. 350/1981 Art. 42↗RIS↗
in Kraft 01.08.1981 – 31.12.1986 · idF BGBl. Nr. 350/1981 · danach: BGBl. Nr. 212/1986 Art. 42↗RIS↗
Artikel 42. (1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist unverzüglich durch von dessen Präsidenten dem Bundeskanzler Bundesrat zu übermitteln, der ihn sofort dem Bundesrat bekanntzugeben hat.
(2) Ein Gesetzesbeschluß kann, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat gegen diesen Beschluß keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat.
(3) Dieser Einspruch muß durch Vermittlung des Bundeskanzlers dem Nationalrat innerhalb binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt übermittelt werden; er ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
(4) Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluß bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Bundesrat, keinen Einspruch zu erheben oder wird innerhalb der im Absatz 3 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesetzesbeschluß zu beurkunden und kundzumachen.
(5) Gegen Beschlüsse des Nationalrates, die ein Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, die Bewilligung des Bundesvoranschlages, die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, die Aufnahme oder Konvertierung von Bundesanleihen oder die Verfügung über Bundesvermögen betreffen, kann der Bundesrat keinen Einspruch erheben. Diese Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates sind ohne weiteres zu beurkunden und kundzumachen.