Absatz eins,Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
BGBl. Nr. 353/1981
353. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Bundesgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 85neu
Paragraph 85,
- Absatz 2,Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag des Beschwerdeführers, der Behörde (Paragraph 83, Absatz eins,) oder eines etwa sonst Beteiligten neu zu entscheiden.
- Absatz 3,Beschlüsse gemäß Absatz 2, sind dem Beschwerdeführer, der Behörde (Paragraph 83, Absatz eins,) und etwa sonst Beteiligten zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.
- Absatz 4,Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, so sind Beschlüsse gemäß Absatz 2, auf Antrag des Referenten vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes zu fassen.