Absatz eins,Die in Paragraph 30, Absatz eins und 2 vorgesehenen Höchstansätze des Gewichtes oder der Ladefläche des Übersiedlungsgutes können, wenn die Verhältnisse im neuen Dienstort es erfordern, bis zu 50 vH erhöht werden.
BGBl. Nr. 482/1981
482. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz vom 14. Oktober 1981, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35dneu
Paragraph 35 d,
- Absatz 2,Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom Paragraph 27, der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,
- Ziffer einsvom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland beziehungsweise
- Ziffer 2von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen Dienstort
zuerkannt werden. Das Gewicht oder die Ladefläche der anläßlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte dürfen die in Absatz eins, festgesetzten Höchstsätze nicht übersteigen. - Absatz 3,Paragraph 35 b, Litera b, ist auch hinsichtlich des Frachtkostenersatzes für das Übersiedlungsgut der Ehefrau anzuwenden. Hiebei darf jedoch der gesamte ausgezahlte Frachtkostenersatz den Betrag nicht übersteigen, der verheirateten Beamten als Frachtkostenersatz für die Strecke vom letzten Dienstort in den neuen Dienstort gebühren würde.