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BGBl. Nr. 482/1981

kundgemacht 03.11.1981 RIS↗Parlament↗
482. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz vom 14. Oktober 1981, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 482/1981× zu RGV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 2 § 0↗RIS↗
§ 35dneu
in Kraft 01.09.1981 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 482/1981 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 35d↗RIS↗

Paragraph 35 d,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 30, Absatz eins und 2 vorgesehenen Höchstansätze des Gewichtes oder der Ladefläche des Übersiedlungsgutes können, wenn die Verhältnisse im neuen Dienstort es erfordern, bis zu 50 vH erhöht werden.
  2. Absatz 2,Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom Paragraph 27, der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,
    1. Ziffer eins
      vom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland beziehungsweise
    2. Ziffer 2
      von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen Dienstort
    zuerkannt werden. Das Gewicht oder die Ladefläche der anläßlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte dürfen die in Absatz eins, festgesetzten Höchstsätze nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Paragraph 35 b, Litera b, ist auch hinsichtlich des Frachtkostenersatzes für das Übersiedlungsgut der Ehefrau anzuwenden. Hiebei darf jedoch der gesamte ausgezahlte Frachtkostenersatz den Betrag nicht übersteigen, der verheirateten Beamten als Frachtkostenersatz für die Strecke vom letzten Dienstort in den neuen Dienstort gebühren würde.