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BGBl. Nr. 48/1981

kundgemacht 10.02.1981 RIS↗Parlament↗
48. Bundesgesetz: Änderung des Gebührengesetzes 1957
Bundesgesetz vom 21. Jänner 1981, mit dem das Gebührengesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 48/1981× zu GebG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührengesetz 1957 (GebG) 5 § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 10.02.1981 – 17.07.1987 · idF BGBl. Nr. 48/1981 · danach: BGBl. Nr. 312/1987 § 16↗RIS↗

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Gebührenschuld entsteht, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird,
    1. Ziffer eins
      bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,
      1. Litera a
        wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung;
      2. Litera b
        wenn die Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den anderen Vertragsteil oder an dessen Vertreter oder an einen Dritten;
    2. Ziffer 2
      bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,
      1. Litera a
        wenn die Urkunde nur von dem unterzeichnet wird, der sich verbindet, im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den Berechtigten oder dessen Vertreter;
      2. Litera b
        wenn die Urkunde auch von dem Berechtigten unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung.
  2. Absatz 2,Wird über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die Gebührenschuld,
    1. Ziffer eins
      wenn die Parteien des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten und
      1. Litera a
        das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betrifft oder
      2. Litera b
        eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder verpflichtet ist,
    in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt; wenn jedoch die in Litera a, oder Litera b, bezeichneten Erfordernisse erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder Nachtrages erfüllt sind, in diesem Zeitpunkt; im übrigen
    1. Ziffer 2
      wenn die Urkunde (beglaubigte Abschrift) in das Inland gebracht wird und entweder
      1. Litera a
        das Rechtsgeschäft ein in Ziffer eins, Litera a, oder Litera b, bezeichnetes Erfordernis erfüllt, im Zeitpunkt der Einbringung der Urkunde in das Inland, oder
      2. Litera b
        auf Grund des Rechtsgeschäftes im Inland eine rechtserhebliche Handlung vorgenommen oder von der Urkunde (Abschrift) ein amtlicher Gebrauch gemacht wird, mit der Vornahme dieser Handlungen.
  3. Absatz 3,Die Gebührenschuld entsteht bei einem Wechsel in dem Zeitpunkt, in welchem im Inland der Wechsel dem Wechselnehmer übergeben oder mit einem Indossament oder mit einem Akzept versehen wird. Wird im Inland ein unvollständiger Wechsel dem Wechselnehmer übergeben oder mit einem Indossament oder mit einem Akzept versehen, so entsteht die Gebührenschuld in dem Zeitpunkt, in welchem der Wechsel vervollständigt wird.
  4. Absatz 4,Gilt ein Annahmeschreiben oder ein Anbotschreiben als Urkunde über den Vertrag, so entsteht die Gebührenschuld mit dem Zustandekommen des Vertrages, im Falle des Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz mit Errichtung der Schrift. Befindet sich die Urkunde zu diesem Zeitpunkt im Ausland, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Gebührenschuld entsteht
    1. Litera a
      bei Wetteinsätzen anläßlich sportlicher Veranstaltungen mit der Bezahlung des Einsatzes;
    2. Litera b
      bei Ausspielungen und ihnen gleichgehaltenen Veranstaltungen mit der Vornahme der Handlung, die den gebührenpflichtigen Tatbestand verwirklicht;
    3. Litera c
      bei Gewinsten mit der Fälligkeit.
  6. Absatz 6,Bei Beurkundung eines Darlehens eines Gesellschafters an seine Gesellschaft gemäß Paragraph 33, Tarifpost 8 Absatz 4, entsteht die Gebührenschuld mit der Aufnahme in die im Inland zu führenden Bücher und Aufzeichnungen.
  7. Absatz 7,Bedarf ein Rechtsgeschäft der Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten, so entsteht die Gebührenschuld für das beurkundete Rechtsgeschäft erst im Zeitpunkte der Genehmigung oder Bestätigung.