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BGBl. Nr. 520/1981

kundgemacht 01.12.1981 RIS↗Parlament↗
520. Bundesgesetz: Mietrechtsgesetz — MRG
Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz — MRG)
Kundmachung BGBl. Nr. 520/1981× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mietrechtsgesetz (MRG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.01.1982 – 28.02.1994 · idF BGBl. Nr. 520/1981 · danach: BGBl. Nr. 800/1993 § 15↗RIS↗

Mietzins für Hauptmiete

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der vom Mieter für die Überlassung eines Mietgegenstandes in Hauptmiete zu entrichtende Mietzins besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Hauptmietzins,
    2. Ziffer 2
      dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben,
    3. Ziffer 3
      dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen,
    4. Ziffer 4
      dem angemessenen Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringt.
  2. Absatz 2,Der Vermieter ist ferner berechtigt, vom Mieter die Umsatzsteuer zu begehren, die vom Mietzins zu entrichten ist. Begehrt der Vermieter die Zahlung der Umsatzsteuer, so muß er aber seinerseits alle Aufwendungen, die er dem Mieter auf- oder verrechnet, um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge entlasten.
  3. Absatz 3,Der Mieter hat den Mietzins, sofern kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist, am 1. eines jeden Kalendermonats im vorhinein zu entrichten.