Absatz 2,Stellt der vereinbarte oder begehrte Untermietzins eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar, so kann der Untermieter vom Untervermieter verlangen, daß der Untermietzins ab dem folgenden Zinstermin auf die angemessene Gegenleistung ermäßigt wird.
BGBl. Nr. 520/1981
520. Bundesgesetz: Mietrechtsgesetz — MRG
Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz — MRG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Untermietzins
Paragraph 26, (1) Der mit dem Untermieter vereinbarte oder vom Untervermieter begehrte Untermietzins darf die im Vergleich zu dem vom Untervermieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen des Untervermieters angemessene Gegenleistung nicht unverhältnismäßig übersteigen.