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BGBl. Nr. 520/1981

kundgemacht 01.12.1981 RIS↗Parlament↗
520. Bundesgesetz: Mietrechtsgesetz — MRG
Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz — MRG)
Kundmachung BGBl. Nr. 520/1981× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mietrechtsgesetz (MRG) neu § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft 01.01.1982 – 28.02.1997 · idF BGBl. Nr. 520/1981 · danach: BGBl. I Nr. 22/1997 § 34↗RIS↗

Verlängerung der Räumungsfrist im Urteil

Paragraph 34, (1) Das Gericht kann in Rechtssachen über die Kündigung oder Räumung gemieteter Wohnräume auf Antrag im Urteil eine längere als die gesetzliche Räumungsfrist festsetzen, wenn der Mieter wichtige Gründe dafür geltend macht und dem Vermieter aus der Verzögerung der Räumung kein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst. Die Verlängerung darf nicht mehr als neun Monate betragen. Eine solche Entscheidung kann ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mit Rekurs angefochten werden; gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz findet kein Rechtsmittel statt.

  1. Absatz 2,Während der Dauer der verlängerten Räumungsfrist bleiben, unbeschadet gegenteiliger Vereinbarung und einer nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässigen Erhöhung des Mietzinses, die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis so wie bisher aufrecht.
  2. Absatz 3,Das Gericht hat, sobald gegen einen Mieter ein Exekutionstitel auf Räumung von Wohnräumen vorliegt, davon die Gemeinde zu benachrichtigen.
  3. Absatz 4,Hat der Mieter selbst den Mietgegenstand gekündigt, so finden die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 keine Anwendung.