BGBl. Nr. 520/1981
520. Bundesgesetz: Mietrechtsgesetz — MRG
Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz — MRG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes
Paragraph 9, (1) Der Hauptmieter hat eine von ihm beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes dem Vermieter anzuzeigen. Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte Veränderung ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Der Vermieter kann seine Zustimmung und eine erforderliche Antragstellung bei der Baubehörde nicht verweigern wenn,
- Ziffer einsdie Veränderung dem jeweiligen Stand der Technik entspricht,
- Ziffer 2die Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient,
- Ziffer 3die einwandfreie Ausführung der Veränderung gewährleistet ist,
- Ziffer 4der Hauptmieter die Kosten trägt,
- Ziffer 5durch die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters oder eines anderen Mieters zu besorgen ist,
- Ziffer 6durch die Veränderung keine Schädigung des Hauses, im besonderen keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, erfolgt,
- Ziffer 7die Veränderung keine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen bewirkt.
- Absatz 2,Die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, ist jedenfalls gegeben, wenn es sich handelt um
- Ziffer einsdie Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der Einrichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) oder sanitären Anlagen,
- Ziffer 2die der Senkung des Energieverbrauchs dienende Ausgestaltung eines Mietgegenstandes,
- Ziffer 3die Verbesserungen, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert werden,
- Ziffer 4die Einleitung eines Fernsprechanschlusses oder
- Ziffer 5die Anbringung der nach dem Stand der Technik notwendigen Antennen und sonstigen Einrichtungen für den Hörfunk- und Fernsehempfang, sofern der Anschluß an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
- Absatz 3,Handelt es sich um eine wesentliche Veränderung (Verbesserung), die nicht im Absatz 2, angeführt ist, so kann der Vermieter seine Zustimmung von der Verpflichtung des Hauptmieters zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei der Zurückstellung des Mietgegenstandes abhängig machen.