BGBl. Nr. 521/1981
521. Bundesgesetz: Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Bundesgesetz vom 11. November 1981, mit dem die Abgabenexekutionsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Akteneinsicht.
Paragraph 25,
Der Abgabenschuldner kann Einsicht in die das Vollstreckungsverfahren betreffenden Akten begehren und auf seine Kosten von einzelnen Aktenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch dritten Personen vom Vorstand des Finanzamtes gestattet werden, insoweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen und keine zu beachtende Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Durch die Abschriftnahme dürfen jedoch die gerade dringend benötigten Aktenstücke dem Vollstrecker nicht entzogen werden.