Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Absatz eins, genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Absatz eins, fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden.
BGBl. Nr. 567/1981
567. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981, mit dem das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Anwendungsbereich
Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen, mit Ausnahme der Hochschulen, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste, sowie an Schülerheimen Anwendung.
- Absatz 3,Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an Schulen im Ausland - mit Ausnahme der Hochschulen - sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet werden, Anwendung.