Absatz eins,Der Bestattungskostenbeitrag beträgt beim Tod des Versicherten (des sonst nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigten) oder eines Angehörigen (Paragraph 123,) 6 000 S, im Falle einer Totgeburt 1 000 S.
BGBl. Nr. 588/1981
588. Bundesgesetz: 37. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (37. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 171neu
Höhe des Bestattungskostenbeitrages
Paragraph 171,
- Absatz 2,Durch die Satzung kann in der Krankenversicherung der Bezieher einer Pension aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung der Bestattungskostenbeitrag wie folgt erhöht werden:
- Ziffer einsim Falle des Todes des versicherten Empfängers einer Knappschaftsalterspension, Knappschaftspension oder Knappschaftsvollpension bis zum Dreifachen der monatlichen Pension (Gesamtleistung) ohne Ausgleichszulage, ohne Kinder- und Hilflosenzuschuß und ohne Berücksichtigung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen;
- Ziffer 2im Falle des Todes des versicherten Empfängers einer Witwen(Witwer)pension oder im Falle des Todes des Beziehers einer Waisenpension bis zum Dreifachen dieser Pension;
- Ziffer 3im Falle des Todes des Ehegatten eines Pensionsempfängers bis zu 50 vH oder im Falle des Todes eines sonstigen Angehörigen (Paragraph 123,) des versicherten Pensionsempfängers bis zu 20 vH des Bestattungskostenbeitrages nach Ziffer eins,
- Absatz 3,Der Bestattungskostenbeitrag darf in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 2 das 30-fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung (Paragraph 45, Absatz eins, Litera a,), im Falle des Absatz 2, Ziffer 3, 50 vH bzw. 20 vH dieses Betrages nicht übersteigen.