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BGBl. Nr. 594/1981

kundgemacht 29.12.1981 RIS↗Parlament↗
594. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Kriegsopferfondsgesetzes
Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Kriegsopferfondsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 594/1981× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 14 § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft 01.07.1982 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 594/1981 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1981,, zu den Paragraphen 20, 38, 55 und 55 b, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)

  1. Absatz eins,Blinden, die im Bezug einer Führhundzulage (Beihilfe) stehen, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 von Amts wegen an Stelle dieser Leistung auf Grund des Artikel römisch eins, Ziffer 4, eine Blindenführzulage zuzuerkennen.
  2. Absatz 2,Wurde die Witwenrente auf Grund der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung des Paragraph 38, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 abgefertigt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung frühestens nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages zugrundeliegenden Zeitraumes wieder auf.
  3. Absatz 3,Hat ein Landesinvalidenamt gemäß Paragraph 55, Absatz 3, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vor dem 1. Juli 1982 ausdrücklich oder stillschweigend die Zustimmung zur Abtretung von Versorgungsgebühren an einen Träger der Sozialhilfe zur Deckung von Aufwendungen im Sinne des Paragraph 55 b, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erteilt, so gilt diese Zustimmung als widerrufen, wenn dem Träger der Sozialhilfe auf Grund des Artikel römisch eins, Ziffer 19, dieses Bundesgesetzes ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen erwächst. Der Anspruchsübergang gemäß Paragraph 55 b, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 wird in diesen Fällen mit 1. Juli 1982 wirksam, ohne daß es einer Verständigung des Landesinvalidenamtes durch den Träger der Sozialhilfe bedarf.