Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 594/1981Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 594/1981, zu den §§ 20, 38, 55 und 55b, BGBl. Nr. 152/1957)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1981,, zu den Paragraphen 20, 38, 55 und 55 b, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)
(1)Absatz eins,Blinden, die im Bezug einer Führhundzulage (Beihilfe) stehen, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 von Amts wegen an Stelle dieser Leistung auf Grund des Art. I Z 4 eine Blindenführzulage zuzuerkennen.Blinden, die im Bezug einer Führhundzulage (Beihilfe) stehen, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 von Amts wegen an Stelle dieser Leistung auf Grund des Artikel römisch eins, Ziffer 4, eine Blindenführzulage zuzuerkennen.
(2)Absatz 2,Wurde die Witwenrente auf Grund der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung des § 38 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 abgefertigt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung frühestens nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages zugrundeliegenden Zeitraumes wieder auf.Wurde die Witwenrente auf Grund der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung des Paragraph 38, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 abgefertigt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung frühestens nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages zugrundeliegenden Zeitraumes wieder auf.
(3)Absatz 3,Hat ein Landesinvalidenamt gemäß § 55 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vor dem 1. Juli 1982 ausdrücklich oder stillschweigend die Zustimmung zur Abtretung von Versorgungsgebühren an einen Träger der Sozialhilfe zur Deckung von Aufwendungen im Sinne des § 55b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erteilt, so gilt diese Zustimmung als widerrufen, wenn dem Träger der Sozialhilfe auf Grund des Art. I Z 19 dieses Bundesgesetzes ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen erwächst. Der Anspruchsübergang gemäß § 55b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 wird in diesen Fällen mit 1. Juli 1982 wirksam, ohne daß es einer Verständigung des Landesinvalidenamtes durch den Träger der Sozialhilfe bedarf.Hat ein Landesinvalidenamt gemäß Paragraph 55, Absatz 3, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vor dem 1. Juli 1982 ausdrücklich oder stillschweigend die Zustimmung zur Abtretung von Versorgungsgebühren an einen Träger der Sozialhilfe zur Deckung von Aufwendungen im Sinne des Paragraph 55 b, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erteilt, so gilt diese Zustimmung als widerrufen, wenn dem Träger der Sozialhilfe auf Grund des Artikel römisch eins, Ziffer 19, dieses Bundesgesetzes ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen erwächst. Der Anspruchsübergang gemäß Paragraph 55 b, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 wird in diesen Fällen mit 1. Juli 1982 wirksam, ohne daß es einer Verständigung des Landesinvalidenamtes durch den Träger der Sozialhilfe bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Dokumentnummer
NOR12161126
Alte Dokumentnummer
N6195711780A