BGBl. Nr. 594/1981
594. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Kriegsopferfondsgesetzes
Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Kriegsopferfondsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Paragraph 20,
Blinde (Paragraph 19, Absatz 2,) erhalten zur Beschädigtenrente auf Antrag eine Blindenführzulage. Die Blindenführzulage beträgt monatlich 986 S. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, vervielfachte Betrag.