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BGBl. Nr. 594/1981

kundgemacht 29.12.1981 RIS↗Parlament↗
594. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Kriegsopferfondsgesetzes
Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Kriegsopferfondsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 594/1981× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 14 § 0↗RIS↗
§ 37neu
in Kraft 01.01.1982 – 30.06.2005 · idF BGBl. Nr. 594/1981 · danach: BGBl. I Nr. 90/2005 § 37↗RIS↗

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Eine Witwen(Witwer)rente oder eine Witwen(Witwer)beihilfe gebührt auch
    1. Ziffer eins
      der Frau,
    2. Ziffer 2
      dem Mann,
    deren (dessen) Ehe mit dem (der) Beschädigten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Beschädigte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.
  2. Absatz 2,Eine Witwen(Witwer)rente oder eine Witwen(Witwer)beihilfe gebührt jedoch nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ehegatten aus alleinigem Verschulden der Ehefrau (des Ehemannes) nicht in ehelicher Gemeinschaft gelebt haben;
    2. Ziffer 2
      eine erst nach dem schädigenden Ereignisse geschlossene Ehe noch nicht ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes Kind entstammt oder die Ehe von Personen geschlossen worden ist, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente oder Witwen(Witwer)beihilfe nicht ausgeschlossen gewesen wäre.