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BGBl. Nr. 594/1981

kundgemacht 29.12.1981 RIS↗Parlament↗
594. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Kriegsopferfondsgesetzes
Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Kriegsopferfondsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 594/1981× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 14 § 0↗RIS↗
§ 57neu
in Kraft 01.01.1982 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 594/1981 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2001 § 57↗RIS↗

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters kann Empfängern einer rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente und Witwen(Witwer)rente, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Umwandlung der Rente durch Auszahlung einer Abfertigung bewilligt werden.
  2. Absatz 2,Über einen Antrag auf Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer Abfertigung entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für die Bewilligung der Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer Abfertigung ist, daß der gegenwärtige Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschädigten voraussichtlich dauernd ist, daß in Hinsicht auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Beschädigten oder der Witwe (des Witwers) keine ärztlichen Bedenken gegen die Abfertigung bestehen und daß die Abfertigungssumme zur Gründung oder Erhaltung einer gesicherten, den Lebensunterhalt voll gewährleistenden oder wenigstens wesentlich erleichternden Existenz Verwendung findet.