Absatz eins,Die Abfertigung ist mit dem einhundertzwanzigfachen Betrage des abzufertigenden Rententeiles zu bemessen. Abfertigungsfähig sind von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 und 60 vH zwei Drittel, von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 bis 100 vH und von Witwen(Witwer)renten die Hälfte der Rente. Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH oder 40 vH, Zusatzrenten, Zulagen gemäß Paragraph 35 a,, Familienzulagen, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Hilflosenzulagen und Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung sind nicht abfertigungsfähig.
BGBl. Nr. 594/1981
594. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Kriegsopferfondsgesetzes
Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Kriegsopferfondsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 58neu
Paragraph 58,
- Absatz 2,Vom Abfertigungsbetrag ist die Rente nicht abzuziehen, die für den Monat gebührt, in dem die Rente abgefertigt wird.