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BGBl. Nr. 594/1981

kundgemacht 29.12.1981 RIS↗Parlament↗
594. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Kriegsopferfondsgesetzes
Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Kriegsopferfondsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 594/1981× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 14 § 0↗RIS↗
§ 64aneu
in Kraft 01.01.1982 – 30.06.2005 · idF BGBl. Nr. 594/1981 · danach: BGBl. I Nr. 90/2005 § 64a↗RIS↗

ABSCHNITT römisch achtzehn a
Zusammentreffen von verschiedenartigen Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz

Paragraph 64 a,

  1. Absatz eins,Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente (Paragraph 10,) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Paragraph 34,) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente (Paragraph 12,) der Berechnung der Hinterbliebenenrente als Einkommen (Paragraph 13,) zugrunde zu legen. Trifft jedoch ein Anspruch auf Beschädigtenrente (Paragraph 10,) mit einem Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (Paragraph 35,) oder Witwen(Witwer)beihilfe (Paragraph 36, Absatz 2,) zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente (Paragraph 35, Absatz 3,) und eine allfällige Zulage gemäß Paragraph 35 a, beziehungsweise die Witwen(Witwer)beihilfe der Berechnung der Beschädigtenzusatzrente als Einkommen (Paragraph 13,) zugrunde zu legen, wenn dies für den Versorgungsberechtigten günstiger ist.
  2. Absatz 2,Trifft ein Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (Paragraph 35,) oder Witwen(Witwer)beihilfe (Paragraph 36, Absatz 2,) mit einem Anspruch auf Elternrente zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente sowie eine allfällige Zulage gemäß Paragraph 35 a, beziehungsweise die Witwen(Witwer)beihilfe der Berechnung der Elternrente als Einkommen (Paragraph 13,) zugrunde zu legen.