Absatz eins,Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente (Paragraph 10,) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Paragraph 34,) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente (Paragraph 12,) der Berechnung der Hinterbliebenenrente als Einkommen (Paragraph 13,) zugrunde zu legen. Trifft jedoch ein Anspruch auf Beschädigtenrente (Paragraph 10,) mit einem Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (Paragraph 35,) oder Witwen(Witwer)beihilfe (Paragraph 36, Absatz 2,) zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente (Paragraph 35, Absatz 3,) und eine allfällige Zulage gemäß Paragraph 35 a, beziehungsweise die Witwen(Witwer)beihilfe der Berechnung der Beschädigtenzusatzrente als Einkommen (Paragraph 13,) zugrunde zu legen, wenn dies für den Versorgungsberechtigten günstiger ist.
BGBl. Nr. 594/1981
594. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Kriegsopferfondsgesetzes
Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Kriegsopferfondsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 64aneu
ABSCHNITT römisch achtzehn a
Zusammentreffen von verschiedenartigen Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz
Paragraph 64 a,
- Absatz 2,Trifft ein Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (Paragraph 35,) oder Witwen(Witwer)beihilfe (Paragraph 36, Absatz 2,) mit einem Anspruch auf Elternrente zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente sowie eine allfällige Zulage gemäß Paragraph 35 a, beziehungsweise die Witwen(Witwer)beihilfe der Berechnung der Elternrente als Einkommen (Paragraph 13,) zugrunde zu legen.