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BGBl. Nr. 194/1982

kundgemacht 29.04.1982 RIS↗
194. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Rechtsschutz gewerblichen Eigentums
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DEN RECHTSSCHUTZ GEWERBLICHEN EIGENTUMS
Kundmachung BGBl. Nr. 194/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (UdSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 12.01.1982 · idF BGBl. Nr. 194/1982 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Die Vertragspartner werden die Verwirklichung und Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf der Grundlage des gegenseitigen Vorteils, der Gleichheit und Respektierung der internationalen Abkommen auf diesem Gebiet, an denen Österreich und die Sowjetunion beteiligt sind, fördern.