Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1982Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1982,
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DEN RECHTSSCHUTZ GEWERBLICHEN EIGENTUMS
StF: BGBl. Nr. 194/1982
Ratifikationstext
Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Art. 12 am 12. Jänner 1982 in Kraft getreten.Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 12, am 12. Jänner 1982 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
im Wunsche, die Entwicklung des Handels sowie der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auszubauen,
angesichts der Notwendigkeit, zu diesem Zweck günstige Bedingungen für den gegenseitigen Schutz und die Verwertung der gewerblichen Schutzrechte zu schaffen,
fest entschlossen, die Bestimmungen der in Helsinki am 1. August 1975 unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über die Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in vollem Umfang zu verwirklichen,
in Erkenntnis der Tatsache, daß diese Zusammenarbeit die freundschaftlichen Beziehungen, die zwischen Österreich und der Sowjetunion bestehen, vertieft,
sind übereingekommen wie folgt:
Beachte
Für die nachstehenden Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt:
Russische Föderation (BGBl. Nr. 257/1994)Russische Föderation Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1994,)
Tadschikistan (BGBl. III Nr. 4/1998)Tadschikistan Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 1998,)