Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 194/1982

kundgemacht 29.04.1982 RIS↗
194. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Rechtsschutz gewerblichen Eigentums
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DEN RECHTSSCHUTZ GEWERBLICHEN EIGENTUMS
Kundmachung BGBl. Nr. 194/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (UdSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 12.01.1982 · idF BGBl. Nr. 194/1982 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Das vorliegende Abkommen wird die gleiche Gültigkeitsdauer haben, wie das Abkommen über die wirtschaftlich-wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 24. Mai 1968.

Das Auslaufen der Gültigkeitsdauer des vorliegenden Abkommens wird die Gültigkeit der Abkommen und Verträge, die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Abkommen zwischen den kooperierenden Organen und Organisationen beider Länder geschlossen worden sind, nicht berühren.

Geschehen zu Wien, am 10. April 1981, in zwei Urschriften in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.