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BGBl. Nr. 200/1982

kundgemacht 30.04.1982 RIS↗
200. Bundesgesetz: Zustellgesetz
Bundesgesetz vom 1. April 1982 über die Zustellung behördlicher Schriftstücke (Zustellgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 200/1982× zu ZustG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zustellgesetz (ZustG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.03.1983 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 200/1982 · danach: BGBl. I Nr. 158/1998 § 10↗RIS↗

Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten

Paragraph 10,

Einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden Verfahren einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, muß einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.