BGBl. Nr. 201/1982
201. Bundesgesetz: Zustellrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetz vom 1. April 1982 über die Anpassung zustellrechtlicher Vorschriften (Zustellrechtsanpassungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 106neu
Zustellung von Klagen
Paragraph 106, Klagen und Schriftstücke, die wie Klagen zuzustellen sind, können nur zu eigenen Handen des Empfängers oder seines zur Übernahme von Klagen oder anderen wie solche zuzustellenden Schriftstücken ermächtigten Vertreters oder in Rechtssachen, die sich auf den Betrieb eines Handelsgewerbes beziehen, zu Handen eines Prokuristen (Gesamtprokuristen) des Empfängers zugestellt werden.