Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 201/1982

kundgemacht 30.04.1982 RIS↗Parlament↗
201. Bundesgesetz: Zustellrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetz vom 1. April 1982 über die Anpassung zustellrechtlicher Vorschriften (Zustellrechtsanpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 1020 § 0↗RIS↗
§ 99neu
in Kraft ab 01.03.1983 · idF BGBl. Nr. 201/1982 § 99↗RIS↗

Paragraph 99,

Der für eine einzelne Person bestellte Zustellungsbevollmächtigte hat dieser die für sie bestimmten, ihm zugestellten Schriftstücke jeweils ohne Aufschub zu übersenden. Der gemeinschaftliche Zustellungsbevollmächtigte hat, wenn nicht durch Vereinbarung etwas anderes bestimmt ist, unverzüglich den Personen, für welche er die Zustellung übernommen hat, Einsicht in die empfangenen Schriftstücke zu gewähren und die Herstellung von Abschriften davon zu ermöglichen.