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BGBl. Nr. 201/1982

kundgemacht 30.04.1982 RIS↗Parlament↗
201. Bundesgesetz: Zustellrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetz vom 1. April 1982 über die Anpassung zustellrechtlicher Vorschriften (Zustellrechtsanpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 64 § 0↗RIS↗
§ 101neu
in Kraft 01.03.1983 – 19.12.2003 · idF BGBl. Nr. 201/1982 · danach: BGBl. I Nr. 124/2003 § 101↗RIS↗

Paragraph 101,

  1. Absatz eins,Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
  2. Absatz 2,Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die zusammen zu veranlagen sind, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen.
  3. Absatz 3,Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (Paragraph 191, Absatz eins, Litera a und c), sind einer nach Paragraph 81, vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
  4. Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch fünf, Ziffer 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1982,).