BGBl. Nr. 201/1982
201. Bundesgesetz: Zustellrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetz vom 1. April 1982 über die Anpassung zustellrechtlicher Vorschriften (Zustellrechtsanpassungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 102neu
Paragraph 102,
Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, hat die Abgabenbehörde die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.