BGBl. Nr. 201/1982
201. Bundesgesetz: Zustellrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetz vom 1. April 1982 über die Anpassung zustellrechtlicher Vorschriften (Zustellrechtsanpassungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 104neu
Paragraph 104,
Abgabenbehörden erster Instanz gegenüber besteht die Verpflichtung zur Mitteilung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des Zustellgesetzes für Abgabepflichtige auch so lange, als von ihnen Abgaben, ausgenommen durch Einbehaltung im Abzugswege zu entrichtende, wiederkehrend zu erheben sind. Paragraph 8, Absatz 2, des Zustellgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.