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BGBl. Nr. 201/1982

kundgemacht 30.04.1982 RIS↗Parlament↗
201. Bundesgesetz: Zustellrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetz vom 1. April 1982 über die Anpassung zustellrechtlicher Vorschriften (Zustellrechtsanpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 64 § 0↗RIS↗
§ 97neu
in Kraft 01.03.1983 – 26.08.1994 · idF BGBl. Nr. 201/1982 · danach: BGBl. Nr. 680/1994 § 97↗RIS↗

Paragraph 97,

  1. Absatz eins,Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
    1. Litera a
      bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
    2. Litera b
      bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
  2. Absatz 2,Ist in einem Fall, in dem Paragraph 191, Absatz 4, oder Paragraph 194, Absatz 5, Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.