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BGBl. Nr. 205/1982

kundgemacht 30.04.1982 RIS↗Parlament↗
205. Bundesgesetz: Zweites Antikorruptionsgesetz
Bundesgesetz vom 1. April 1982, mit dem die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Bekämpfung von Mißwirtschaft und Korruption geändert und ergänzt werden (Zweites Antikorruptionsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 205/1982× zu StGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 1 § 0↗RIS↗
§ 159neu
in Kraft 01.07.1982 – 31.07.2000 · idF BGBl. Nr. 205/1982 · danach: BGBl. I Nr. 58/2000 § 159↗RIS↗

Fahrlässige Krida

Paragraph 159, (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer als Schuldner mehrerer Gläubiger

  1. Ziffer eins
    fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt, insbesondere dadurch, daß er übermäßigen Aufwand treibt, leichtsinnig oder unverhältnismäßig Kredit benutzt oder gewährt, einen Bestandteil seines Vermögens verschleudert oder ein gewagtes Geschäft abschließt, das nicht zum ordnungsgemäßen Betrieb seines Geschäftes gehört oder mit seinen Vermögensverhältnissen in auffallendem Widerspruch steht, oder
  2. Ziffer 2
    in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, insbesondere dadurch, daß er eine neue Schuld eingeht, eine Schuld zahlt, ein Pfand bestellt oder die Geschäftsaufsicht, das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragt.
  1. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer als Schuldner mehrerer Gläubiger fahrlässig, insbesondere auf die in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichnete Weise, seine wirtschaftliche Lage derart beeinträchtigt, daß Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, wenn nicht von einer oder mehreren Gebietskörperschaften ohne Verpflichtung hiezu
    1. Ziffer eins
      unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen erbracht,
    2. Ziffer 2
      vergleichbare Maßnahmen getroffen oder
    3. Ziffer 3
      Zuwendungen oder vergleichbare Maßnahmen anderer veranlaßt worden wären.
  2. Absatz 3,Hat der Täter durch die im Absatz eins, mit Strafe bedrohte Handlung die Volkswirtschaft erschüttert oder die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen geschädigt oder hat er im Fall des Absatz 2, seine wirtschaftliche Lage derart beeinträchtigt, daß eine dieser Folgen ohne Eingreifen einer Gebietskörperschaft eingetreten wäre, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Täter der im Absatz eins, oder 2 mit Strafe bedrohten Handlung zu bestrafen, wenn er seine Geschäftsbücher verfälscht, beiseite geschafft oder vernichtet hat.