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BGBl. Nr. 273/1982

kundgemacht 18.06.1982 RIS↗Parlament↗
273. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes
Bundesgesetz vom 1. Juni 1982, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 273/1982× zu KAKuG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) 3 § 0↗RIS↗
§ 62aneu
in Kraft 19.06.1982 – 29.04.2004 · idF BGBl. Nr. 273/1982 · danach: BGBl. I Nr. 35/2004 § 62a↗RIS↗

Hauptstück F

Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener

zum Zwecke der Transplantation

Paragraph 62 a, (1) Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe oder Organteile zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen.

  1. Absatz 2,Die Entnahme darf erst durchgeführt werden, wenn ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt den eingetretenen Tod festgestellt hat. Dieser Arzt darf weder die Entnahme noch die Transplantation durchführen. Er darf an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen sein.
  2. Absatz 3,Die Entnahme darf nur in Krankenanstalten vorgenommen werden, die die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und c bis g erfüllen.
  3. Absatz 4,Organe oder Organteile Verstorbener dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinn gerichtet sind.