BGBl. Nr. 350/1982
350. Bundesgesetz: 39. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Bundesgesetz vom 29. Juni 1982, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (39. Gehaltsgesetz-Novelle), das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel römisch fünf
Anmerkung, Zu den Paragraphen 55 und 56 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz eins,Die Ernennung einer Lehrers für Werkerziehung in die Verwendungsgruppe L 2b 1 kann frühestens mit Wirkung vom 1. September 1983 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse ausschließlich nach Ziffer 26 Punkt 8, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.
- Absatz 2,Wird ein im Absatz eins, angeführter Lehrer in die Verwendungsgruppe L 2b 1 ernannt, so gebührt ihm abweichend vom Paragraph 55, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956
- Ziffer einsfür die Zeit vom 1. September 1983 bis zum 30. April 1984 das für seine Gehaltsstufe maßgebende Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2b 1, vermindert um 60 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in der Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das in der gleichen Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L 3 vorgesehen ist;
- Ziffer 2für den Zeitraum vom 1. Mai 1984 bis zum 31. Dezember 1984 das für seine Gehaltsstufe vorgesehene Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2b 1, vermindert um 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in der Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das in der gleichen Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L 3 vorgesehen ist.
Art. 7neu
Artikel römisch sieben
Anmerkung, Zu den Paragraphen 55 und 56 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
Sind die Beträge, die sich gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 2, ... für die monatlichen Bezüge ergeben, nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden.