Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 16/1994Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(Anm.: Zu den §§ 55 und 56 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Anmerkung, Zu den Paragraphen 55 und 56 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
Sind die Beträge, die sich gemäß Art. V Abs. 2 ... für die monatlichen Bezüge ergeben, nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Sind die Beträge, die sich gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 2, ... für die monatlichen Bezüge ergeben, nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
Schlagworte
Rundung, BGBl. Nr. 54/1956