Absatz eins,Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Fürsorge oder Förderung gemäß Paragraph 10 a, sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrsteuern und Verwaltungsabgaben befreit.
BGBl. Nr. 360/1982
360. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969
Bundesgesetz vom 30. Juni 1982, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 23neu
Gebührenfreiheit
Paragraph 23,
- Absatz 2,Der Ausgleichstaxfonds ist auch von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.