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BGBl. Nr. 365/1982

kundgemacht 22.07.1982 RIS↗Parlament↗
365. Bundesgesetz: 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 30. Juni 1982, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (7. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 365/1982× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 218 § 0↗RIS↗
§ 127neu
in Kraft 01.09.1983 – 30.09.2007 · idF BGBl. Nr. 365/1982 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006 § 127↗RIS↗

Lehrer

Paragraph 127,

  1. Absatz eins,Für jede Abteilung ist ein Leiter zu bestellen. In begründeten Fällen kann ein Leiter mit der Leitung einer weiteren Abteilung betraut werden.
  2. Absatz 2,Die Leitung des Pädagogischen Institutes obliegt abwechselnd jeweils einem Leiter einer Abteilung für die Höchstdauer von drei Jahren in der im Paragraph 126, Absatz eins, genannten Reihenfolge der Abteilungen; ist der Leiter einer Abteilung mit der Leitung einer weiteren Abteilung betraut, bleibt in der Reihenfolge die weitere Abteilung außer Betracht.
  3. Absatz 3,Für jedes Pädagogische Institut sind die erforderlichen Lehrer bzw. Lehrbeauftragten zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des Paragraph 123, Absatz 2, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, findet Anwendung.