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BGBl. Nr. 365/1982

kundgemacht 22.07.1982 RIS↗Parlament↗
365. Bundesgesetz: 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 30. Juni 1982, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (7. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 365/1982× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 218 § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.09.1988 – 31.08.1997 · idF BGBl. Nr. 365/1982 · danach: BGBl. Nr. 766/1996 § 15↗RIS↗

2. Hauptschulen.
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

Aufgabe der Hauptschule

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Hauptschule schließt an die 4. Stufe der Volksschule an und hat die Aufgabe, in einem vierjährigen Bildungsgang eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln sowie den Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen.
  2. Absatz 2,Die Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördern. In der Regel sind drei, mindestens jedoch zwei Leistungsgruppen zu führen.