Absatz eins,Die Aufnahme in die Hauptschule setzt den erfolgreichen Abschluß der 4. Stufe der Volksschule voraus.
BGBl. Nr. 365/1982
365. Bundesgesetz: 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 30. Juni 1982, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (7. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Aufnahmsvoraussetzungen
Paragraph 17,
- Absatz 2,Die Aufnahme in eine Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung setzt die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung voraus, die durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist.