Absatz eins,Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 30, Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,) entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zuläßt – eine Klasse zu entsprechen hat.
BGBl. Nr. 365/1982
365. Bundesgesetz: 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 30. Juni 1982, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (7. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48neu
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Berufsschulen
Paragraph 48, Aufbau der Berufsschulen
- Absatz 2,Paragraph 11, Absatz 2, findet Anwendung.