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BGBl. Nr. 370/1982

kundgemacht 22.07.1982 RIS↗Parlament↗
370. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982
Bundesgesetz vom 1. Juli 1982 über Änderungen des Insolvenzrechts (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982)
Kundmachung BGBl. Nr. 370/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 1634 § 0↗RIS↗
§ 157gneu
in Kraft 01.01.1983 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 370/1982 · danach: BGBl. I Nr. 114/1997 § 157g↗RIS↗

Beendigung und Einstellung

Paragraph 157 g,

  1. Absatz eins,Die Überwachung ist auf Antrag des Schuldners oder des Sachwalters durch das Konkursgericht auf Kosten des Schuldners für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Sachwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt oder daß die festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; Paragraphen 79 und 157 Absatz 2, sind entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Überwachung ist einzustellen,
    1. Ziffer eins
      wenn innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach Absatz eins, vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;
    2. Ziffer 2
      wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (Paragraph 157 a, Absatz 2 und 3) so zuwiderhandelt, daß das Ziel der Überwachung gefährdet wird;
    3. Ziffer 3
      wenn sich herausstellt, daß die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Sachwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat.
  3. Absatz 3,Hat der Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben (Paragraph 157 e,), so tritt diesbezüglich an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von achtzehn Monaten vom Tag der Annahme des Ausgleichs. Das Konkursgericht hat die Überwachung auf Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu vernehmen.
  4. Absatz 4,Die, wenn auch mehrmalige, Erstreckung auf höchstens ein weiteres Jahr ist nur unter denjenigen Voraussetzungen zulässig, unter denen die Frist zur Annahme eines Ausgleichs (Paragraph 68, AO) erstreckt werden kann.
  5. Absatz 5,Beruht die Einstellung auf Absatz 2, Ziffer 3,, so hat das Konkursgericht nach dem Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Konkurs neuerlich zu eröffnen ist; Paragraph 69, Absatz 2 bis 4 AO sind anzuwenden. Auf die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 ergehenden Einstellungsbeschlüsse ist Absatz eins, letzter Satz anzuwenden.
  6. Absatz 6,Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung oder die Einstellung der Überwachung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.