Absatz eins,Für die Anfechtung von Rechtshandlungen, die zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Konkurses vorgenommen worden sind, sowie für die in dieser Zeit entstandenen Aufrechnungsansprüche gilt, wenn nicht inzwischen Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, als Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Tag des ersten strafgerichtlichen Erkenntnisses, das die Verurteilung des Gemeinschuldners enthält.
BGBl. Nr. 370/1982
370. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982
Bundesgesetz vom 1. Juli 1982 über Änderungen des Insolvenzrechts (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 160neu
Wirkung der Wiederaufnahme auf die Anfechtung und Aufrechnung.
Paragraph 160,
- Absatz 2,Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung des Anfechtungsrechtes ist für die Zeit von der Bestätigung des Zwangsausgleiches bis zur Wiederaufnahme des Konkurses gehemmt.