Absatz eins,Die Eröffnung des Konkurses über Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, über das Vermögen juristischer Personen und über Verlassenschaften findet, soweit besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch bei Überschuldung statt.
BGBl. Nr. 370/1982
370. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982
Bundesgesetz vom 1. Juli 1982 über Änderungen des Insolvenzrechts (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 67neu
Überschuldung.
Paragraph 67,
- Absatz 2,Die auf die Zahlungsunfähigkeit sich beziehenden Vorschriften der Konkursordnung gelten in diesen Fällen sinngemäß auch für die Überschuldung.