Absatz eins,Die Eröffnung des Konkurses ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.
BGBl. Nr. 370/1982
370. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982
Bundesgesetz vom 1. Juli 1982 über Änderungen des Insolvenzrechts (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 74neu
Bekanntmachung der Eröffnung des Konkurses.
Paragraph 74,
- Absatz 2,Das Edikt hat zu enthalten:
- Ziffer einsBezeichnung des Gerichtes;
- Ziffer 2Namen (Firma) und Wohnort des Gemeinschuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung);
- Ziffer 3Namen und Anschrift des Masseverwalters;
- Ziffer 4Ort, Zeit und Zweck der ersten Gläubigerversammlung mit der Aufforderung an die Gläubiger, die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen;
- Ziffer 5die Aufforderung an die Konkursgläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden;
- Ziffer 6eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 104,);
- Ziffer 7Ort und Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung.
- Absatz 3,Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel nicht über vierzehn Tage, die Anmeldungsfrist in der Regel auf dreißig bis neunzig Tage nach der Konkurseröffnung und die allgemeine Prüfungstagsatzung in der Regel auf vierzehn Tage nach Ablauf der Anmeldungsfrist anzuordnen.