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BGBl. Nr. 370/1982

kundgemacht 22.07.1982 RIS↗Parlament↗
370. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982
Bundesgesetz vom 1. Juli 1982 über Änderungen des Insolvenzrechts (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982)
Kundmachung BGBl. Nr. 370/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 1634 § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.01.1983 – 30.06.2010 · idF BGBl. Nr. 370/1982 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 9↗RIS↗

Verjährung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Durch die Anmeldung im Konkurs wird die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluß über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist.
  2. Absatz 2,Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.