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BGBl. Nr. 370/1982

kundgemacht 22.07.1982 RIS↗Parlament↗
370. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982
Bundesgesetz vom 1. Juli 1982 über Änderungen des Insolvenzrechts (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982)
Kundmachung BGBl. Nr. 370/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsinsolvenzgesetz (GenIG) 2 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.04.1918 – 31.12.1982 · idF RGBl. Nr. 105/1918 · danach: BGBl. Nr. 370/1982 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.01.1983 – 31.07.2010 · idF BGBl. Nr. 370/1982 · danach: BGBl. I Nr. 58/2010 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Der Konkurskommissär Das Konkursgericht hat nach Prüfung und allfälliger Berichtigung der Beitragsberechnung durch eine Kundmachung zu verlautbaren, daß die in die Beitragsberechnung aufgenommenen Genossenschafter und die Konkursgläubiger die Beitragsberechnung bei ihm oder beim Masseverwalter einsehen, von ihr Abschrift nehmen und dagegen binnen vierzehn Tagen ihre Erinnerungen anbringen können. Zugleich ist die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird.
(2) Die Kundmachung ist in der für die genossenschaftlichen Bekanntmachungen bestimmten Form, nach Ermessen des Konkurskommissärs Konkursgerichts auch in sonst geeigneter Weise zu veröffentlichen und nach dieser Veröffentlichung durch Anschlag bei Gericht zu verlautbaren. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Genossenschaft, der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und alle in Anspruch genommenen Genossenschafter sind überdies unmittelbar zu benachrichtigen.
(3) Die rechtliche Folge der Benachrichtigung tritt durch den Anschlag bei Gericht ein.