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BGBl. Nr. 433/1982

kundgemacht 03.09.1982 RIS↗
433. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft
Kundmachung der Bundesregierung vom 10. August 1982, mit der das Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 433/1982× zu VAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Volksanwaltschaftsgesetz 1982 (VAG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 04.09.1982 – 31.07.1997 · idF BGBl. Nr. 433/1982 · danach: BGBl. I Nr. 64/1997 § 1↗RIS↗

römisch eins. ABSCHNITT

Organisation der Volksanwaltschaft

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Regelungen in der Geschäftsordnung über die Vertretung eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten, die der kollegialen Beschlußfassung bedürfen, sind zulässig. Die Beschlüsse werden, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Der kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft unterliegen die ihr entsprechend der Geschäftsordnung oder der Geschäftsverteilung vorbehaltenen Angelegenheiten, jedenfalls aber die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung selbst, sowie die Beschlußfassung über Berichte an den Nationalrat und über die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes in den Fällen der Artikel 148 e und 148 f B-VG.
  3. Absatz 3,Die wechselseitige Vertretung der Mitglieder der Volksanwaltschaft in der Wahrnehmung der zur selbständigen Behandlung übertragenen Aufgaben im Fall vorübergehender Verhinderung und dauernder Erledigung des Amtes wird durch die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft geregelt.