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BGBl. Nr. 570/1982

kundgemacht 26.11.1982 RIS↗Parlament↗
570. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1982
Bundesgesetz vom 10. November 1982, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Körperschaftsteuergesetz 1966, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Strukturverbesserungsgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Investitionsprämiengesetz, das Vermögensteuergesetz 1954, das Erbschaftssteueräquivalentgesetz, das Grundsteuergesetz 1955 und das Bewertungsgesetz 1955 geändert und der Hauptfeststellungszeitpunkt der Einheitswerte des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke verschoben sowie die entsprechenden Einheitswerte erhöht werden (Abgabenänderungsgesetz 1982)
Kundmachung BGBl. Nr. 570/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) 41 § 0↗RIS↗
§ 65neu
in Kraft 27.11.1982 – 30.12.1991 · idF BGBl. Nr. 570/1982 · danach: BGBl. Nr. 699/1991 § 65↗RIS↗

Paragraph 65, Bewertungsstichtag.

  1. Absatz eins,Für den Bestand und die Bewertung sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend. Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften gilt der Stichtag, der sich nach Paragraph 71, ergibt.
  2. Absatz 2,Für Betriebe, die regelmäßige jährliche Abschlüsse auf den Schluß des Kalenderjahres machen, ist dieser Abschlußtag zugrundezulegen.
  3. Absatz 3,Für Betriebe, die regelmäßig jährliche Abschlüsse auf einen anderen Tag machen, kann auf Antrag zugelassen werden, daß der Schluß des Wirtschaftsjahres zugrundegelegt wird, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht. An den Antrag bleibt der Betrieb auch für künftige Feststellungen der Einheitswerte insofern gebunden, als stets der Schluß des letzten regelmäßigen Wirtschaftsjahres zugrundezulegen ist.
  4. Absatz 4,Der auf den Abschlußzeitpunkt (Absatz 2 und 3) ermittelte Einheitswert gilt als Einheitswert vom Feststellungszeitpunkt.
  5. Absatz 5,Die Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf Betriebsgrundstücke. Für ihren Bestand und ihre Bewertung bleiben die Verhältnisse im Feststellungzeitpunkt maßgebend;
    2. Ziffer 2
      auf die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften. Für die Bewertung bleiben die Verhältnisse des Stichtages maßgebend, der sich nach Paragraph 71, ergibt. Für den Bestand ist der Abschlußzeitpunkt (Absatz 2 und 3) maßgebend;
    3. Ziffer 3
      auf die Beteiligung an Personengesellschaften. Für die Zurechnung und die Bewertung verbleibt es in diesen Fällen bei den Feststellungen, die bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Einheitswertes der Personengesellschaft getroffen werden;
    4. Ziffer 4
      auf Wirtschaftsgüter, die von der Vereinigung von Betrieben sowie von der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Beteiligungen in einen Betrieb betroffen sind, wenn diese Vorgänge mit steuerlicher Wirkung zwischen dem Abschlußtag des aufnehmenden Betriebes und dem Feststellungszeitpunkt oder zum Feststellungszeitpunkt erfolgen. Für den Bestand und die Bewertung aller nicht unter Ziffer eins und 3 fallenden, von den vorgenannten Vorgängen betroffenen Wirtschaftsgüter, Schulden und Lasten ist beim aufnehmenden Unternehmen der auf die Vorgänge folgende Feststellungszeitpunkt maßgebend. Sind Wertpapiere, Anteile und Genußscheine an Kapitalgesellschaften von den angeführten Vorgängen betroffen, so ist Ziffer 2, nur hinsichtlich der Bewertung dieser Wirtschaftsgüter anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch für jene Betriebe, bei denen Teilbetriebe oder Beteiligungen ausscheiden.