Absatz eins,Zur Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens sind vom Rohvermögen abzuziehen:
- Ziffer einsSchulden; die Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 2, gelten sinngemäß;
- Ziffer 2der Wert von Leistungen der im Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Art, die dem Steuerpflichtigen obliegen oder die auf einem gebundenen Vermögen ruhen;
- Ziffer 3der Wert der Verpflichtung zur Zahlung des Bauzinses bei dem Bauberechtigten.