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BGBl. Nr. 570/1982

kundgemacht 26.11.1982 RIS↗Parlament↗
570. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1982
Bundesgesetz vom 10. November 1982, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Körperschaftsteuergesetz 1966, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Strukturverbesserungsgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Investitionsprämiengesetz, das Vermögensteuergesetz 1954, das Erbschaftssteueräquivalentgesetz, das Grundsteuergesetz 1955 und das Bewertungsgesetz 1955 geändert und der Hauptfeststellungszeitpunkt der Einheitswerte des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke verschoben sowie die entsprechenden Einheitswerte erhöht werden (Abgabenänderungsgesetz 1982)
Kundmachung BGBl. Nr. 570/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) 41 § 0↗RIS↗
§ 77neu
in Kraft 27.11.1982 – 12.01.1993 · idF BGBl. Nr. 570/1982 · danach: BGBl. Nr. 12/1993 § 77↗RIS↗

Paragraph 77, Schulden und sonstige Abzüge.

  1. Absatz eins,Zur Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens sind vom Rohvermögen abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Schulden; die Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 2, gelten sinngemäß;
    2. Ziffer 2
      der Wert von Leistungen der im Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Art, die dem Steuerpflichtigen obliegen oder die auf einem gebundenen Vermögen ruhen;
    3. Ziffer 3
      der Wert der Verpflichtung zur Zahlung des Bauzinses bei dem Bauberechtigten.
  2. Absatz 2,Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie mit einem gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die nicht zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören.
  3. Absatz 3,Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, die den in Paragraph 70, Ziffer 11, angeführten Ansprüchen entsprechen.
  4. Absatz 4,In den Fällen, in denen Paragraph 5, Absatz 3, des Vermögensteuergesetzes in geltender Fassung Anwendung findet, sind nur jene Schulden und Lasten abzugsfähig, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die der inländischen Besteuerung unterliegen.