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BGBl. Nr. 570/1982

kundgemacht 26.11.1982 RIS↗Parlament↗
570. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1982
Bundesgesetz vom 10. November 1982, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Körperschaftsteuergesetz 1966, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Strukturverbesserungsgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Investitionsprämiengesetz, das Vermögensteuergesetz 1954, das Erbschaftssteueräquivalentgesetz, das Grundsteuergesetz 1955 und das Bewertungsgesetz 1955 geändert und der Hauptfeststellungszeitpunkt der Einheitswerte des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke verschoben sowie die entsprechenden Einheitswerte erhöht werden (Abgabenänderungsgesetz 1982)
Kundmachung BGBl. Nr. 570/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührengesetz 1957 (GebG) 1 § 0↗RIS↗
§ 35neu
in Kraft 27.11.1982 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 570/1982 · danach: BGBl. I Nr. 28/1999 § 35↗RIS↗

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Stempel- und Rechtsgebührenbefreiungen, die in österreichischen Gesetzen vorgesehen waren, die vor dem 13. März 1938 erlassen wurden, finden, sofern diese Gesetze in Kraft stehen oder wieder in Kraft gesetzt werden, sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2,Bis zur Neuregelung der Arbeitsvermittlung sind alle Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar zur Begründung und Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen den Behörden der Arbeitsvermittlung einerseits und den Arbeit(Dienst)gebern und Versicherten anderseits erforderlich sind, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  3. Absatz 3,Die in der Nationalrats-Wahlordnung 1971, dem Volksabstimmungsgesetz 1972, dem Volksbegehrengesetz 1973, dem Wählerevidenzgesetz 1973 und dem Volksanwaltschaftsgesetz 1982 enthaltenen Gebührenbefreiungen für Schriften sind auch auf jene Schriften anzuwenden, die nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind.